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Wahl der Schöffen

23. 02. 2023

Der Bevölkerung der Gemeinde Brombachtal wird hiermit zur Kenntnis gebracht, dass Ende des Jahres 2023 die Amtszeit der zurzeit amtierenden Schöffen endet. Aus diesem Grunde wird die Aufstellung einer Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen erforderlich.

Interessierte Personen die bereit sind, in die Vorschlagsliste aufgenommen zu werden, werden gebeten, sich bei der Gemeindeverwaltung, Hauptstraße 59, Zimmer 1 oder unter Telefonnummer 06063 / 9599-35 zu melden.

 

In die Vorschlagsliste dürfen nur Personen aufgenommen werden, die Deutsche sind (§ 31 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz –GVG-). Sie dürfen nicht zu dem Amt eines Schöffen unfähig sein oder zu den Personen gehören, die nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen. Die nachfolgend zitierten Vorschriften der §§ 32-34 GVG sind hierbei zu beachten.

 

Zu dem Amt eines Schöffen unfähig sind nach § 32 GVG:

 

1.         Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2.         Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;

 

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nach § 33 GVG nicht berufen werden:

 

1.         Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2.         Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3.         Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.         Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind.

5.         Personen, die in mangels ausreichender Beherrschung der Deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6.         Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

 

Ferner sollen nach § 34 GVG nicht berufen werden:

 

(1)

1.         der Bundespräsident;

2.         die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3.         Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4.         Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5.         gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6.         Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;

(2)       Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

 

Folgende Personen dürfen die Berufung zum Amt eines Schöffen ablehnen

( § 35 GVG):

 

1.         Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer;

2.         Personen, die

           a)  in zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in  der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum          Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,

           b)  in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtpflege an mindestens vierzig Tagen erfüllt haben oder

           c)  bereits als ehrenamtlicher Richter tätig sind;

3.         Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;

4.         Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;

5.         Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;

6.         Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;

7.         Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

 

Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen; sie soll auch der verstärkten Mitwirkung von Frauen in der Strafrechtspflege Rechnung tragen. Sie muss Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten.

 

Meldungen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste der Schöffen können bis zum

31. März 2023 abgegeben werden.

 

 

Koch, Bürgermeister

 

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Kontakt

Gemeinde Brombachtal
Hauptstr. 59
64753 Brombachtal

Tel.: ( 06063 ) 95990
Fax: ( 06063 ) 959999

 

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