Bebauungsplan „Zwischen Ahlertweg und Oberem Gründelsweg“

19. 12. 2022

Bekanntmachung

 

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

 

Bebauungsplan „Zwischen Ahlertweg und Oberem Gründelsweg“

 

hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brombachtal hat in ihrer Sitzung am 13.12.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Zwischen Ahlertweg und Oberem Gründelsweg“ gemäß § 2 BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Nordosten von Kirch-Brombach und umfasst die Flurstücks-Nr. 71 und 73 (tlw.) in der Flur 3, Gmkg. Kirch-Brombach. Die Fläche des Geltungsbereiches beträgt knapp 0,2 ha. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich ebenso aus dem beigefügten Kartenausschnitt (Lageplan) in dem der Planbereich gekennzeichnet ist. Der Kartenausschnitt ist als Anlage Teil dieser Bekanntmachung.

 

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Baurechtsschaffung für zwei Einfamilienhäuser, die zwischen der vorhandenen Bebauung am Ahlertweg und dem Oberem Gründelsweg errichtet werden sollen, sowie die Sicherung der Erschließung. Es soll analog zur Umgebungsbebauung ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden.

 

Die Planaufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13b i.V.m. § 13a BauGB (Einbeziehen von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren). Im beschleunigten Verfahren wird auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet. Eingriffe aufgrund der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes gelten nach § 13a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BauGB als vor der planerischen Entscheidung zulässig bzw. erfolgt.

 

Im Geltungsbereich werden keine Vorhaben zugelassen, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, und es sind bei der Planung keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten. Außerdem ist eine Beeinträchtigung von europäischen Schutzgebieten (Natura 2000: FFH-Gebiete und europäische Vogelschutzgebiete) aufgrund der geplanten Nutzungen nicht zu erwarten. Zudem wird aufgrund der Größe des Plangebietes die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO kleiner als 10.000 m² sein und es wird die Zulässigkeit von Wohnnutzungen im Anschluss an im Zusammenhang bebaute Ortsteile begründet. Die Voraussetzungen zur Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB sind somit erfüllt.

 

 

 

Brombachtal, den 23.12.2022

 

GEMEINDE BROMBACHTAL

 

 

Andreas Koch

Bürgermeister

 

 

Bild zur Meldung: Bebauungsplan „Zwischen Ahlertweg und Oberem Gründelsweg“